Antrag auf Approbation
Die Approbation wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind beizufügen:
- ein tabellarischer Lebenslauf;
- die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine Namensänderung zur Folge hat;
- ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers;
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf;
- eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist;
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unfähig oder ungeeignet ist und
- das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Soll eine Approbation des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden, sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises Unterlagen über die abgeschlossene Aus-bildung des Antragstellers in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit diese Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können anstelle des genannten Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller einen dem Beruf des Kinder- und Jugend-lichenpsychotherapeuten entsprechenden Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut zuständige Behörde bei der zuständig-en Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Psychotherapeutengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des Psychothera-peutengesetzes von Bedeutung sein können, hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können anstelle der genannten ärztlichen Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen.
Antragsteller, die eine Approbation des Psychotherapeutengesetzes beantragen, können ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen.
Über den Antrag eines anderen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Werden Auskünfte von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat oder Herkunftsstaates innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates die genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch die Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.
Weitere Sonderregelungen für Inhaber von Diplomen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Antragsteller, die zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung wählen können, haben der zuständigen Behörde die von ihnen getroffene Wahl schriftlich mitzuteilen.
Die zuständige Behörde legt bei der Meldung zur Eignungsprüfung die Termine für die Eignungsprüfung fest und gibt sie den Antragstellern drei Monate im Voraus schriftlich bekannt. Sie kann bei der Meldung zur Eignungsprüfung die Vorlage von erbrachten Ausbildungs- und Prüfungsnachweisen verlangen. Diese sind ihr spätestens zwei Monate vor der Eignungsprüfung vorzulegen. Die Eignungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden.
Die zuständige Behörde legt bei der Meldung zum Anpassungslehrgang den Termin für den Beginn des Lehrgangs fest und gibt ihn den Antragstellern schriftlich bekannt. Der Anpassungslehrgang erstreckt sich auf die Defizite der Ausbildung des Lehrgangsteilnehmers im Vergleich zu der geregelten Ausbildung. Er muss gewährleisten, dass die Teilnehmer nach seinem Abschluss das Ausbildungsziel erreicht haben und über Grundkenntnisse in wissen-schaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie vertiefte Kenntnisse in einem dieser Verfahren verfügen. Die zuständige Behörde legt die Ausbildungsstätten fest, an denen der Anpassungslehrgang abgeleistet werden kann, seine Dauer und die Inhalte, die während des Lehrgangs zu vermitteln sind. Sie legt ferner die Gesamtstunden
- der praktischen Tätigkeit;
- der theoretischen Ausbildung;
- der praktischen Ausbildung, ihre Aufteilung in Behandlungs- und Supervisionsstunden und die Anzahl der Patientenbehandlungen sowie
- der Selbsterfahrung fest.
Approbationsurkunde
Die Approbationsurkunde ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.
Mehr über die staatliche Prüfung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutin erfahren Sie hier.





