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Praktische Ausbildung (750 Stunden) nach § 4 KJPsychTh-APrV

A) Supervision (150 Stunden)

Das Psychotherapeutengesetz schreibt Gruppensupervision im Umfang von 100 Stunden und 50 Stunden Einzelsupervision vor. Die Supervision ist auf 600 Behandlungsstunden regelmäßig zu verteilen und soll bei mindestens drei unterschiedlichen, vom Ausbildungszentrum anerkannten Supervisoren und Supervisorinnen durchgeführt werden. Die Zuweisung von anerkannten Supervisoren und Supervisorinnen erfolgt in der Regel durch die Lehrgangsleitung unter Berücksichtigung von Wünschen der Supervisionsgruppe beziehungsweise der Teilnehmer und Teilnehmerinnen.

B) Therapeutische Behandlungspraxis (600 Stunden)

Die praktische Ausbildung umfasst die psychotherapeutische Behandlung unter Supervision. Hierbei sind mindes-tens sechs Patientenbehandlungen durchzuführen und als anonymisierte Falldarstellungen zu verfassen.
Die supervidierte Behandlung von Patienten wird in der Regel in der Ausbildungsambulanz der HAP stattfinden.
Werden die durchgeführten "Psychotherapiestunden" von den Krankenkassen vergütet, erfolgt eine anteilige Vergütung der Ausbildungsteilnehmer und -teilnehmerinnen.

C) Praktische Tätigkeit (1.800 Stunden)

Die praktische Tätigkeit findet in klinisch-psychiatrischen Einrichtungen statt und dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen. Sie umfasst unter anderem die angeleitete Durchführung von Untersuchung, Diagnose und psychotherapeutischen Behandlungen unter Supervision bei Patienten und Patientinnen mit unterschiedlichen psychischen Störungen und Erkrankungen in unterschiedlichen Settings.
Hiervon sind mindestens 1.200 Stunden in einer kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zugelassen ist, oder an einer von der zuständigen Landesbehörde als gleichwertig anerkannten Einrichtung zu erbringen ("praktische Tätigkeit I").
(Gegebenfalls können 600 Stunden dieser Praktischen Tätigkeit I in einer kinder- und jugendpsychiatrischen ambulanten Einrichtung mit Ausbildungsermächtigung abgeleistet werden.)

D) Selbsterfahrung (120 Stunden) nach § 5 KJPsychTh-APrV

Zum Gegenstand der therapeutischen Selbsterfahrung gehören u. a.

  • die Reflexion des persönlichen therapeutischen Erlebens und Handelns unter Einbeziehung biographischer Aspekte;
  • die Auseinandersetzung mit eigenen Gefühlen und Gefühlslagen der Patienten und Patientinnen im therapeutischen Prozess (Zuneigung/Abneigung, Angst, Aggression, Trauer);
  • die Analyse eigener Krisen und Problemlösungen sowie deren Einfluss auf die therapeutische Beziehung;
  • die Erarbeitung und Erprobung eigener Problemlösungsstrategien unter Verwendung verhaltensthera-peutischer Methodik;
  • Macht und Machtmissbrauch in der Psychotherapie.

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