Vertragsinhalte
Für die Dauer der Ausbildung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutin schließen die Ausbildungsteilnehmer und die Heidelberger Akademie für Psychotherapie einen Ausbildungsvertrag.
Vertragsabschluss
Der Ausbildungsvertrag wird erst nach Einzug der Eingangsgebühr und der Zulassungsgebühr durch den Ausbildungsträger gültig. Die Einstiegsgebühr beträgt drei monatliche Ausbildungsgebühren. Die Einstiegsgebühr wird in voller Höhe auf die Ausbildungskosten angerechnet. Wird der Ausbildungsplatz nicht angetreten, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe eines Monatssatzes fällig.
Verpflichtung der HAP
Durch die Bestätigung der HAP verpflichtet sich diese zur ordnungsgemäßen Reservierung eines Ausbildungsplatzes und zur Ausbildung auf der Grundlage der staatlichen Ausbildungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung der besonderen Schwerpunkte der HAP.
Verpflichtung der Ausbildungsteilnehmer
- Die Ausbildungsteilnehmer verpflichten sich, die HAP zum Einzug der Gebühren (entsprechend der gültigen Gebührenordnung) zu berechtigen.
- Für den Fall, dass die Erhöhung der Ausgaben und Aufwendungen (z. B. gesetzlich bedingte Gehaltserhöhungen, Erhöhung von Steuern und Sozialabgaben) die Kalkulationsgrundlage maßgeblich beeinflusst, kann die HAP eine angemessene Erhöhung der Ausbildungsgebühr fordern, frühestens jedoch zu Beginn des nächsten Halbjahres. Hierfür ist die Bestimmung des § 315 BGB maßgebend. Sind die Ausbildungsteilnehmer zur Zahlung der erhöhten Ausbildungsgebühr nicht bereit, so steht ihnen das Recht zu, zum Ende des laufenden Ausbildungsjahres mit einer Frist von sechs Wochen zu kündigen. Erfolgt die Kündigung nicht rechtzeitig, so gilt das Einverständnis zur Erhöhung der Ausbildungsgebühr als erteilt. Im übrigen gilt Ziffer 6 dieses Ausbildungsvertrags entsprechend.
- Die Ausbildungsteilnehmer sind zur Einhaltung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung verpflichtet. Sie haben die offiziellen Ankündigungen der HAP regelmäßig zur Kenntnis zu nehmen.
Laufzeit des Vertrages
- Der Ausbildungsvertrag wird für die Dauer der Ausbildung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgeschlossen. Die Verpflichtung der Ausbildungsteilnehmer während der Vertragszeit wird nicht dadurch berührt, dass diese die Ausbildung nicht antreten oder zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung fernbleiben, insbesondere ändert dies nichts an ihrer Zahlungsverpflichtung.
- Eine Beurlaubung von der Ausbildung kann in Ausnahmefällen auf Antrag erfolgen. Während der Zeit der Beurlaubung entfällt die Zahlung der Ausbildungsgebühr.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages
- Der Ausbildungsvertrag kann jeweils unter Angabe von Gründen zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss bis spätestens 31. Oktober des jeweiligen Jahres vorliegen.
- Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von
§ 626 BGB vorliegt. Der Kündigende muss dem Vertragspartner auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. - In allen Fällen der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB sind die Ausbildungsgebühren bis zum Ablauf des nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermins zu entrichten, sofern die au-ßerordentliche Kündigung auf Umständen beruht, die von der HAP nicht zu vertreten sind. Für die ab Kündigung zu zahlenden Ausbildungsgebühren werden dann für nicht benötigte Sachkosten 10 % in Abzug gebracht, soweit nicht der Nachweis einer größeren Einsparung erbracht wird.
- Die für die HAP bestehende Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausbildung wird hinfällig und rechtfertigt eine Kündigung der HAP nach § 626 BGB, wenn eine weitere Teilnahme des Ausbildungsteilnehmers an der Ausbildung unmöglich ist. Davon ist u. a. auszugehen bei erheblicher Verletzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, sowie anderer durch Satzung geregelter Ordnungen der HAP.
- Die Anwendung des § 627 BGB wird für beide Vertragspartner ausgeschlossen.
- Bei Beendigung des Vertrages verzichten die Vertragspartner wechselseitig auf jedwede weiteren Ansprüche.
Zusatz
- Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist Heidelberg.
- Jede Bestimmung gilt für sich allein; die Teilunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind ergänzend so auszulegen, dass der Vertragszweck weitestgehend erreicht wird. - Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift form; dies gilt auch für die Schriftformerfordernis.





